Allgemeine Geschäftsbedingungen
Flohmarkt Theresienwiese 2022
§ 1 Vertragsabschluss
1.1. Mit der Anmeldung und Buchung eines Standplatzes über die Buchungsplattform „ticket.i/o“ und/oder dem Betreten des Flohmarktgeländes erkennt jeder Standbetreiber sowie jeder Besucher das Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses mit dem Veranstalter (BRK-Kreisverband München) unter Einbeziehung dieser verbindlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Eine Teilnahme als Aussteller ist ausnahmslos nur nach Registrierung über die vorgenannte Buchungsplattform zulässig.
1.2. Der Standbetreiber ist zur teilweisen Untervermietung/Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt. Sollte eine Standnutzung durch mehrere Personen erfolgen, verpflichten sich die betreffenden Personen zum Zwecke der Prüfung der Zugangslegitimation, das Flohmarktgelände gemeinsam (bei mehreren Fahrzeugen im Konvoi) zu betreten bzw. zu befahren.
1.3. Die vertragsgemäße Ausstellungsfläche ist dem aktuell gültigen und unter www.brk-muenchen.de/angebote/flohmaerkte/flohmarkt-theresienwiese veröffentlichten Lageplan zu entnehmen.
§ 2 Dauer der Veranstaltung
Der Flohmarkt beginnt am 30.04.2022, 07:00 Uhr, das Ende des Flohmarktes ist am 30.04.2022, 16:00 Uhr.
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§ 3 Preiskategorien und Standgrößen
3.1 Bei Betreten/Befahren des Geländes muss der Aussteller ein gültiges Ticket vorzeigen. Es gelten die Gebühren gemäß aktueller Preisliste (Kategorien 1 – 5). Der in den Preiskategorien 4 und 5 erhobene Pfand- bzw. Kautionsbetrag in Höhe von € 40,00 dient zur Sicherung sämtlicher Ansprüche des Veranstalters gegenüber dem Aussteller und diesem zuzurechnende Dritte.
3.2. Die Standgebühr richtet sich nach der Standgröße und berechtigt zur Nutzung der angegebenen Standmeter der zutreffenden Preiskategorie (= max. Standfläche).
3.3. Die maximale Tiefe eines Standes inkl. Leerräumen muss sich an die Vorgaben der Preiskategorien halten. Pavillons sowie Überdachungen jeglicher Art müssen ebenso innerhalb der gebuchten Standgröße angebracht werden.
3.4. Der Aufbau der Stände hat so zu erfolgen, dass eine ausreichender Laufweg für Besucher (mindestens 4,00 m) zwischen den jeweils gegenüberliegenden Ständen besteht sowie notwendige Rettungswege eingehalten werden können.
§ 4 Standaufbau
4.1. Die Beschickung und der Aufbau der Stände ist ab dem 29.04.2022, 22:00 Uhr, zulässig. Das Befahren mit dem PKW/Anhänger bis zu dem gebuchten Standplatz zur Beschickung des Standes ist zulässig, jedoch muss das Fahrzeug bis spätestens 30.04.2022, 06:00 Uhr, das Marktgelände verlassen haben. Nach Entladung der Flohmarktware ist das Kraftfahrzeug unverzüglich außerhalb des eingezäunten Flohmarktgeländes auf den dafür vorgesehenen Parkplatz zu parken. Die Aussteller sind verpflichtet, den Anweisungen des Veranstalters oder der von ihm beauftragten Personen Folge zu leisten, um alle Rettungs- und Fluchtwege freihalten zu können.
4.2. Bei vorzeitigem Verlassen des Flohmarktgeländes erfolgt keine Gebührenerstattung. Der Standplatz ist bis spätestens 16:30 Uhr in sauberem und geräumtem Zustand zu verlassen (nicht verkaufte Waren und Verpackungsmaterial sind ausnahmslos mitzunehmen).
4.3. Das Ordnungspersonal zeigt freie Stand-/Parkplätze an. Jeder Fahrzeugführer ist für das Parken des Fahrzeugs, den Aufbau und die Sicherung des Standes (Pavillon, Schirm etc.) höchstpersönlich verantwortlich. Die Einweisung auf die Standplätze wird - soweit möglich - in der Reihenfolge des Eintreffens vorgenommen, jedoch können vereinzelte Teilnehmer aus organisatorischen Gründen bevorzugt werden. Ein Anspruch auf die Zuweisung eines bestimmten Platzes in den Preiskategorien 4 und 5 (Reihen E) besteht nicht. Jeder Aussteller hat den Standplatz einzunehmen, der ihm unter Zugrundelegung seiner Zutrittsberechtigung zugewiesen wird. Die Belegung soll an bereits besetzte Standplätze fortlaufend erfolgen bzw. an einem Eckplatz anschließen. Fahrzeugbewegungen während der Veranstaltung sind nur unter Aufsicht und nach Anweisung des Ordnungspersonals gestattet.
4.4. Der Aufbau von Ständen außerhalb der vertragsgemäßen Ausstellungsfläche (vgl. § 1 Ziff. 1.3.) ist untersagt. Bei Zuwiderhandlung wird ein Ersatzentgelt in Höhe von € 300,00 erhoben.
4.5. Die Verwendung von Flüssiggas und der Betrieb von Verkaufsständen mit Flüssiggas sind auf dem Flohmarktgelände und auf dem Parkplatz verboten.
4.6. Der Standbetreiber haftet für sämtliche Schäden, die er oder ein ihm zuzurechnender Dritter zumindest grob fahrlässig verursacht, insbesondere ist das Bohren auf dem Boden des Flohmarktgeländes, das Anbringen farblicher Markierungen (Sprühfarbe, Lackfarbe, Sägemehl etc.) untersagt.
4.7. Das Anbringen von Verkaufsware, Drucksachen, Kleidung, Stoffwaren, Gegenständen, Haken und Metallvorrichtungen etc. am Zaun entlang des Flohmarktgeländes ist ausdrücklich verboten.
§ 5 Benutzung des Parkplatzes
5.1. Es gelten die Gebühren gemäß aktueller Gebührenliste. Die Parkzeit ist am 30.04.2022 von 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Es dürfen nur zum öffentlichen Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge abgestellt werden. Mit Einstellung des Kraftfahrzeuges kommt ein Vertrag über einen Kfz-Stellplatz zustande.
5.2. Die Bewachung oder Verwahrung des eingestellten Fahrzeuges oder eine sonstige Tätigkeit, welche über die Stellplatzüberlassung hinausgeht, ist nicht Gegenstand des Vertrages. Die Benutzung des Parkplatzes erfolgt auf eigene Gefahr des Parkers. Der Parkplatz ist sauber zu hinterlassen. Verunreinigungen, die der Kraftfahrzeugführer zu verantworten hat, hat dieser unverzüglich zu beseitigen, andernfalls ist der Parkplatzbetreiber/Veranstalter berechtigt diese Verunreinigungen auf Kosten des Kraftfahrzeugführers beseitigen zu lassen.
5.3. Der Parkplatzbetreiber/Veranstalter kann auf Kosten und Gefahr des Kraftfahrzeugführers das Fahrzeug abschleppen lassen, wenn das eingestellte Fahrzeug durch undichten Tank oder Vergaser oder durch andere Mängel den Parkplatz verunreinigt bzw. dessen Betrieb gefährdet, das Fahrzeug Rettungs- und Feuerwehrflächen zuparkt.
§ 6 Anweisungen des Veranstalters
6.1. Den Anweisungen des Veranstalters oder der von ihm beauftragten Personen ist unverzüglich nachzukommen. Der Veranstalter und die von ihm beauftragten Personen haben das Hausrecht. Verstöße gegen die Flohmarktordnung oder Störung des Marktfriedens können ein Hausverbot ohne Gebührenerstattung zur Folge haben. Dieses auszusprechen sind auch die vom Veranstalter beauftragten Personen berechtigt.
6.2. Der Veranstalter behält sich vor, ein Hausverbot nötigenfalls auch zwangsweise durchzusetzen. Ebenso bleibt vorbehalten, gegenüber Personen, die einem ausgesprochenen Hausverbot zuwiderhandeln, eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs zu erstatten.
6.3. Auf dem Flohmarktgelände sind nach Weisung des Veranstalters oder der von ihm beauftragten Personen Durchgänge und Rettungswege bzw. Rettungsgassen freizuhalten.
§ 7 Hausverbot
Das Hausverbot bezieht sich auf das gesamte Flohmarktgelände einschließlich Parkplätze, Fahr- und Gehwege. Es erfolgt kein Gebührenerstattung bei Erteilung eines Hausverbots.
§ 8 Müllbeseitigung
8.1. Jeder Aussteller verpflichtet sich, seinen Standplatz in sauberem und geräumtem Zustand zu verlassen (nicht verkaufte Waren und Verpackungsmaterial sind ausnahmslos mitzunehmen).
8.2. Am Stand vorgefundener Müll wird dem jeweiligen Standinhaber zugeordnet. Soweit ein Pfand bzw. Kautionsbetrag in den Preiskategorien 4 und 5 in Höhe von € 40,00 geleistet wurde, erfolgt eine Rückerstattung an den Aussteller nur bei ordnungsgemäßem und sauberem Verlassen des Standes. Der Aussteller trägt die Beweislast für die ordnungsgemäße Räumung. Der einrede- bzw. einwendungsfreie Erstattungsanspruch wird spätestens am 30.09.2022 fällig.
§ 9 Verbotene Artikel/Unterlassungen
9.1. Verboten ist das Anbieten und der Verkauf von:
- Waffen jeder Art einschließlich Zubehör, Dekorations- und Sammlerwaffen
Militaria
- Gewalt verherrlichenden, rassistischen, pornografischen Gegenständen, Filmen und Literatur
- Gegenständen, deren Verkauf gegen das Urheber- oder Wettbewerbsrecht verstößt
- Objekten jeglicher Art, auf denen NS-Embleme erkennbar sind (auch überklebt oder unkenntlich gemacht) oder die solche darstellen
- Lebensmittel sowie Blumen und Pflanzen jeglicher Art
- Tieren
- Plagiaten, Raubkopien
- pyrotechnische Gegenstände
- alle vom Gesetzgeber untersagten Waren
- Neuwaren, Großmöbel, Kraftfahrzeuge (auch KFZ-Teile)
- Hehlerware
9.2. Der Veranstalter oder die von ihm beauftragten Personen legen im Zweifel fest, ob Waren unter dieses Verbot fallen. Zuwiderhandlungen werden mit Hausverbot ohne Gebührenerstattung belegt. Soweit Personen verbotene Gegenstände mit sich führen, behält sich der Veranstalter oder die von ihm beauftragten Personen vor, diese Personen des Geländes zu verweisen.
9.3. Glücksspiele jeglicher Art sowie religiöse, politische bzw. weltanschauliche Werbung, die den Grundsätzen des Roten Kreuzes widerspricht, sind auf dem gesamten Flohmarktgelände untersagt.
9.4. Die Verwendung von akustischen Mitteln (Radio, Lautsprecher o. ä.) ist nicht gestattet.
§ 10 Betteln/Sammeln von Spenden
Betteln sowie das Sammeln von Spenden sind auf dem Flohmarktgelände verboten. Personen, die gegen dieses Verbot verstoßen, wird Hausverbot erteilt.
§ 11 Gewerbliche Anbieter
Gewerbliche Anbieter sind nicht berechtigt, sich anzumelden bzw. einen Standplatz gemäß § 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu buchen. Personen, die gegen dieses Verbot verstoßen, wird Hausverbot erteilt.
§ 12 Jugendliche Anbieter unter 18 Jahren
Jugendlichen unter 18 Jahren ist das Anbieten von Waren nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten gestattet.
§ 13 Höhere Gewalt
13.1. Für den Fall, dass der Flohmarkt aufgrund eines betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführten Ereignisses, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln und auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht stattfinden kann und auch nicht anderweitig substituiert werden kann, oder der Flohmarkt aufgrund behördlicher Anordnung untersagt wird, ist der Veranstalter berechtigt, den Flohmarkt ohne vorherige Ankündigung außerordentlich und fristlos abzusagen oder zu verkürzen. Bei Ausfall oder Verkürzung sind Schadensersatzansprüche der Aussteller ausgeschlossen, eine Rückerstattung der Standgebühren bzw. des Pfandes (Preiskategorie 4 und 5) erfolgt nicht.
13.2. Bei vorzeitigem Abbruch des Flohmarktes aufgrund höherer Gewalt (z. B. Sturm, Hagel, Überschwemmung etc.) oder zur Sicherheit der Teilnehmer erfolgt keine Erstattung der Standgebühren.
§ 14 Bodenbeschaffenheit/Haftung
Das Flohmarktgelände weist teilweise Bodenunebenheiten auf. Außerdem kann es witterungsbedingt zu Bildung von Schnee- und Eisglätte bzw. Rutschgefahr nach Regenfällen kommen. Ein Anspruch auf Minderung der Standgebühr aufgrund der Bodenbeschaffenheit ist ausgeschlossen. Jeder Aussteller und Besucher betritt das Veranstaltungsgelände auf eigene Gefahr. Der Veranstalter haftet nur bei grober Fahrlässigkeit.
§ 15 Werbung
Das Verteilen von Werbung ist auf dem gesamten Flohmarktgelände nur mit Genehmigung des Veranstalters zulässig. Werbung, welche ohne Genehmigung des Veranstalters verteilt wird, zieht ein sofortiges Hausverbot nach sich. Der Veranstalter behält sich vor, den Hausfriedensbruch sowie die Störung des Gewerbebetriebes strafrechtlich zur Anzeige zu bringen. Die Haftung für die in Umlauf gebrachte Werbung übernimmt ausschließlich der Herausgeber sowie dessen Erfüllungsgehilfen.
§ 16 Sonstiges
16.1. Fahrräder sind aus Sicherheitsgründen auf dem Gelände zu schieben. Das Befahren des Geländes mit Inlineskates oder anderen Sportgeräten und Fahrzeugen ist während der Veranstaltung untersagt. Hunde sind an einer geeigneten Leine zu führen. Auf dem gesamten Flohmarktgelände gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Es darf nur in Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Das Befahren des Geländes geschieht auf eigene Gefahr.
16.2. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, zu Gunsten der Standbetreiber, diesen zuzurechnenden Dritten und Besuchern eine Versicherung abzuschließen. Es obliegt allein dem Standbetreiber, für eine ausreichende Versicherung seiner eingebrachten Gegenstände und der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht Sorge zu tragen.
16.3. Bei jedem Schadensfall in der Sphäre des Standbetreibers wird dessen Verschulden vermutet. Die Haftung des Veranstalters für die von dem Standbetreiber eingebrachten Gegenstände und/oder Personen- und Sachschäden wird ausgeschlossen.
16.4. Das Betreten sowie das Befahren des gesamten Flohmarktgeländes erfolgt auf eigene Gefahr und eigene Verantwortung. Es ist somit jegliche Haftung des Veranstalters gegenüber Standbetreibern und Besuchern ausgeschlossen. Für Schäden (Unfall, Diebstahl, Gewalt, Einbruch etc.), die den Standbetreiber und/oder Besucher auf dem Flohmarktgelände und auf dem Parkplatz treffen, wird vom Veranstalter keine Haftung übernommen.
§ 17 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.
BRK-Kreisverband München München, 11.04.2022
Abteilung Rot Kreuz Betriebe